Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Lieferbedingungen der corvitac GmbH, Hannover ("CORVITAC") Stand 06/2019

A.         Allgemeine Bedingungen
B.         Besondere Bedingungen für
I.           den Verkauf von Hardware,
II.          die Software-Lizenz.

 

Vorbemerkungen

CORVITAC ist ein Agritech-Unternehmen, das die händische Schweinzählung durch ein selbst entwickeltes System ersetzt.
Benötigt wird hierzu einzig der corvitac Pig-Counter – eine Installation bestehend aus Kamera(s) und einer Prozessoreinheit.
Basierend auf künstlicher Intelligenz und innovativer Bildverarbeitungssoftware ist CORVITAC in der Lage, das Schweinezählen per Hand durch ein vollautomatisches Zählsystem zu ersetzen. Das Produkt „corvitac Pig-Counter“ besteht aus zwei Komponenten:
1. Hardware, bestehend aus einer Prozessoreinheit, Kamera und Verbindungskabel („Hardware“) sowie einer
2. für die Erhebung von Analysedaten auf Basis von Bildverarbeitungsalgorithmik verantwortlichen Software, installiert auf der in der Hardware enthaltenen Prozessoreinheit („Counting-Software“ oder „Software“).
Ist der corvitac Pig-Counter mit Strom versorgt und durch den Kunden aktiviert, speichert das System automatisch alle Videos, in denen Bewegung im Bild zu sehen ist. Die Videos werden (derzeit auf einem zentralen Server der CORVITAC oder auch auf dem System ohne aktive Internet-Verbindung) mit der Counting-Software verarbeitet und ausgewertet. Das Zählergebnis wird mit dem Video auf dem System hinterlegt, sodass die Richtigkeit der Zählung mithilfe von Markierungen im Bild nachvollzogen werden kann. Der Kunde kann die Videos mithilfe eines Tablets oder eines PCs einsehen und die Abspielgeschwindigkeit des Videos variieren, sodass ein nicht 100%-ausschließbarer Fehler direkt im Video erkannt werden kann. Wurden Tiere zu wenig oder zu viel gezählt, kann der Kunde über eine App (Mobil oder Desktop-PC) eine manuelle Korrektur vornehmen und so die exakte Zahl der Tiere im Videomaterial ermitteln. Das korrigierte Ergebnis kann der Kunde dann über die eingerichteten Schnittstellen verschicken. Während des Prozesses der Ergebniskontrolle und Weiterleitung muss sich die Prozessoreinheit und das Tablet bzw. der Desktop-PC im gleichen Netzwerk befinden. Um das Ergebnis/ die Tieranzahl an externe Meldestellen weiterzuleiten, muss dieses Netzwerk dann ebenso mit dem Internet verbunden sein. Nur zur Einrichtung des Systems ist im Stall ein Netzwerk notwendig.
Die Kunden sind Tierwirte, die ihre Höfe mit einem corvitac Pig-Counter ausstatten wollen.

A.         Allgemeine Bedingungen

1. Geltungsbereich

1.1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („Geschäftsbedingungen“) regeln die Rechtsbeziehungen zwischen der corvitac GmbH („CORVITAC“) und deren Kunden („Kunde“) in Bezug auf den Verkauf von Hardware und die Lizensierung von Software sowie der dazugehörigen Dokumentation bzw. Produktbeschreibung (zusammen „Liefergegenstände“) sowie damit zusammenhängender Dienstleistungen, einschließlich Schulung, Beratung, Anpassungsprogrammierung und Installationsleistungen (zusammen auch „vertragsgegenständliche Lieferungen und Leistungen“).

1.2. Die vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen der CORVITAC erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich Abweichendes zwischen CORVITAC und dem Kunden vereinbart wurde. Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden werden von CORVITAC nicht anerkannt, auch wenn CORVITAC nicht ausdrücklich widerspricht.

1.3. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen CORVITAC und dem Kunden. Diese Geschäftsbedingungen gelten jedoch nicht für Verbraucher i.S.d. § 13 BGB.

2. Angebote, Bestellungen

2.1. Soweit von CORVITAC nicht ausdrücklich Abweichendes bestimmt ist, erfolgen sämtliche Angebote von CORVITAC über vertragsgegenständliche Lieferungen und Leistungen freibleibend und unverbindlich.

2.2. Lieferungen und Leistungen zwischen CORVITAC und dem Kunden kommen durch schriftliche Bestellung oder in elektronischer Form (insbesondere Email) des Kunden auf der Grundlage von Angeboten der CORVITAC und eine sich daran anschließende schriftliche oder elektronische Annahmeerklärung („Auftragsbestätigung“) der CORVITAC zustande (das maßgebliche Dokument wird nachfolgend auch „Vertrag“ genannt).

3. Termine, Fristen, Verzug und Unmöglichkeit für Lieferungen und Leistungen

3.1. Soweit zwischen den Vertragsparteien nichts Abweichendes vereinbart wurde, handelt es sich bei den im Vertrag enthaltenen Fristen und Terminen um Regelfristen und -termine ohne Fixschuldcharakter.

3.2. Die Einhaltung von Fristen und Terminen für vertragsgegenständliche Lieferungen und Leistungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, verlängert sich die Leistungsfrist angemessen.

3.3. Ansprüche des Kunden gegen CORVITAC wegen Verzuges oder Unmöglichkeit der vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen sind ausgeschlossen, sofern vertraglich vereinbarte Fristen und Termine auf Grund von Umständen nicht eingehalten werden oder die vertragsgegenständliche Lieferung oder Leistung aufgrund von Umständen ausfällt, die CORVITAC nicht zu vertreten hat. Dies gilt insbesondere bei höherer Gewalt (vgl. Ziff. A.7.).

3.4. Außer im Fall der Vereinbarung von Fixterminen oder bei unberechtigter Leistungsverweigerung gerät CORVITAC nur dann in Verzug mit der vertragsgegenständlichen Lieferung oder Leistung, wenn der Kunde CORVITAC gegenüber die Fristversäumnis angemahnt und eine angemessene Frist zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Lieferung oder Leistung gesetzt hat.

4. Subunternehmer

CORVITAC führt die vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen selbst oder durch Einschaltung von verbundenen Unternehmen oder von Dritten als Subunternehmer aus. Soweit CORVITAC verbundene Unternehmen oder Dritte als Subunternehmer einschaltet, haftet CORVITAC für deren Tätigkeit nach Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen im selben Umfang wie für eigenes Verhalten.

5. Allgemeine Mitwirkungs- und Informationspflichten des Kunden

5.1 Der Kunde hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen informiert und trägt das Risiko, ob diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entsprechen; über Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsschluss durch Mitarbeiter der CORVITAC bzw. durch fachkundige Dritte beraten zu lassen.

5.2. Die Einrichtung einer funktionsfähigen – und auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Belastung durch die vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen ausreichend dimensionierten – Hard- und Softwareumgebung für die Liefergegenstände liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden. Dies beinhaltet insbesondere folgende Voraussetzungen für den Hof, auf dem ein corvitac Pig-Counter installiert werden soll:

5.2.1. Anschluss an das Stromnetz, an den Orten im Stall an dem die Tiere gezählt werden sollen und können.

5.2.2. Internetzugang auf dem Hofgelände, auf dem der corvitac Pig-Counter installiert werden soll, um die Auswertung der Videoaufzeichnungen vorzunehmen oder Internetzugang außerhalb des Hofgeländes, an dem der portable Bestandteil der Hardware regelmäßig angeschlossen werden kann. Ein externer Internetanschluss kann eine verzögerte Auswertung des Videomaterials zur Folge haben.

5.3. Der Kunde testet die vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen vor deren Einsatz gründlich auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration. Dies gilt auch für Software, die er im Rahmen einer Lizenz erhält.

5.4. Der Kunde beachtet die von CORVITAC für die Installation und den Betrieb der vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen gegebenen Hinweise. Diese sind insbesondere:

5.4.1. Ausrichtung der Kamera

Die im Lieferumfang der Hardware enthaltene Kamera ist aktuell für eine Installation an der Decke über dem Zentralgang ausgelegt. Es gibt aber noch weitere Möglichkeiten den corvitac Pig-Counter einzusetzen. Dies wird mit dem Kunden direkt vor Ort besprochen oder fernmündlich bzw. in Videokonferenzen besprochen oder durch mitgelieferte Anleitungsvideos erklärt. Für aus einer Fehlausrichtung der Kamera etwaig entstehenden Datenschutzverletzungen hat der Kunde CORVITAC freizustellen.

5.4.2. Aufstellung der Schilder

Jegliche Bereiche, die von den Kameras des corvitac Pig-Counter Systems erfasst werden, müssen, soweit zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erforderlich, durch die Aufstellung von Hinweisschildern gekennzeichnet werden.

5.5. Soweit CORVITAC über die Bereitstellung der vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen hinaus weitere Leistungspflichten obliegen, wirkt der Kunde hieran im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, indem er z.B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und Software, Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt.

5.6. Der Kunde gewährt CORVITAC zur Fehlersuche und -behebung Zugang zu den vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen, nach Wahl von CORVITAC unmittelbar und/oder mittels Datenfernübertragung.

5.7. Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeiten (z.B. durch Kontrolle der Ausrichtung der Kamera, regelmäßige Reinigung der Kameralinse, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Stromzufuhr und Internet-Verbindung).

5.8. Der Kunde trägt Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung dieser Pflichten.

6. Vergütung, Zahlungsbedingungen

6.1. Die Preise verstehen sich als Nettopreise, soweit nicht ausdrücklich Abweichendes bestimmt ist; bei Lieferungen werden dem Kunden Transport- bzw. Versandkosten und Einzelverpackungen einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe gesondert in Rechnung gestellt.

6.2. Reisekosten und Spesen sind separat zu vergüten.

6.3. Soweit im jeweiligen Vertrag oder den nachfolgenden Besonderen Bedingungen nichts Abweichendes vereinbart ist, werden Rechnungen innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Rechnungseingang beim Kunden zur Zahlung fällig.

6.4. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden ist CORVITAC berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlich vorgesehener Höhe zu verlangen.

6.5. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

6.6. Eine Aufrechnung durch den Kunden ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

7. Höhere Gewalt

Solange CORVITAC (i) auf die Mitwirkung oder Informationen des Kunden wartet oder (ii) durch Streiks oder Aussperrungen in Drittbetrieben oder im Betrieb der CORVITAC (im letzteren Fall jedoch nur, wenn der Arbeitskampf rechtmäßig ist), behördliches Eingreifen, gesetzliche Verbote oder andere unverschuldete Umstände in ihren Leistungen behindert ist (,,höhere Gewalt“), gelten Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung (,,Ausfallzeit“) als verlängert und es liegt für die Dauer der Ausfallzeit keine Pflichtverletzung vor. CORVITAC teilt dem Kunden derartige Behinderungen und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mit. Dauert die höhere Gewalt ununterbrochen länger als 3 Monate an, werden beide Parteien von ihren Leistungspflichten frei.

8. Geheimhaltung und Datenschutz

8.1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und Durchführung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen („Vertrauliche Informationen“) des jeweils anderen Vertragspartners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur für Zwecke der Durchführung des jeweiligen Vertrages zu verwenden.

8.2. Die Vertragspartner werden Vertrauliche Informationen Mitarbeitern und sonstigen Dritten nur zugänglich machen, soweit dies zur Erfüllung des jeweiligen Vertrages zwingend erforderlich ist. Sie werden alle Personen, denen sie Zugang zu den Vertraulichen Informationen gewähren, über die Pflicht zu ihrer Geheimhaltung belehren und diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung der Vertraulichen Informationen nur im Umfang nach Ziff. A.8.1. verpflichten, soweit die betreffenden Personen nicht aus anderen Rechtsgründen zur Geheimhaltung mindestens in vorstehendem Umfang verpflichtet sind.

8.3. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Vertrauliche Informationen, die

(i) zur Zeit ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner bereits offenkundig oder den anderen Vertragspartner bekannt waren;

(ii) nach ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner ohne Verschulden des anderen Vertragspartners offenkundig geworden sind;

(iii) nach ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner dem anderen Vertragspartner von dritter Seite auf nicht rechtswidrige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Geheimhaltung oder Verwertung zugänglich gemacht worden sind;

(iv) die von einem Vertragspartner eigenständig, ohne Nutzung der Vertraulichen Informationen des anderen Vertragspartners, entwickelt worden sind;

(v) die gemäß Gesetz, behördlicher Verfügung oder gerichtlicher Entscheidung veröffentlicht werden müssen – vorausgesetzt, der veröffentlichende Vertragspartner informiert den Vertragspartner hierüber unverzüglich und unterstützt ihn in der Abwehr derartiger Verfügungen bzw. Entscheidungen; oder

(vi) soweit dem Vertragspartner die Nutzung oder Weitergabe der Vertraulichen Informationen auf Grund zwingender gesetzlicher Bestimmungen oder auf Grund des jeweiligen Vertrages gestattet ist.

8.4. Die Geheimhaltungspflichten nach dieser Ziff. A.8. bestehen über eine Beendigung oder Rückabwicklung des jeweiligen Vertrages hinaus fort, solange und soweit in Bezug auf die jeweilige Information nicht eine der in A.8.3. genannten Bedingungen eingetreten ist.

8.5. Die Parteien halten die gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes ein. Der Kunde stellt sicher, dass Personen, die in das Sichtfeld der Kamera eintreten und gefilmt werden, mit der Aufzeichnung einverstanden sind. Soweit CORVITAC im Rahmen des Vertrages auch personenbezogene Daten des Kunden im Wege der weisungsgebundenen Auftragsdatenverarbeitung erhebt, verarbeitet oder nutzt, werden die Parteien eine Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung nach Artikel 28 DSGVO schließen.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1. CORVITAC behält sich das Eigentum an den vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung bestehender oder später entstehender Forderungen aus dem Vertragsverhältnis vor.

9.2. Bei verschuldeten Zahlungsrückständen des Kunden gilt die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch CORVITAC nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, CORVITAC teilt dies dem Kunden ausdrücklich mit.

Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch CORVITAC erlischt das Recht des Kunden zur Weiterverwendung der vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen.

9.3. Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch CORVITAC erlischt das Recht des Kunden zur Weiterverwendung der vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen.

10. Schlussbestimmungen

10.1. Ausschließlicher Erfüllungsort ist – vorbehaltlich besonderer Vereinbarungen im Vertrag – der Geschäftssitz der CORVITAC.

10.2. Der Kunde ist berechtigt, den Namen der CORVITAC und eine Beschreibung der vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen in Pressemitteilungen und in sonstigen Marketing-Materialien zu veröffentlichen und zu verwenden. Bei unangemessener Verwendung darf CORVITAC die Zustimmung verweigern.

10.3. Änderungen oder Ergänzungen des jeweiligen Vertrages oder dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für den Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.

10.4. Der jeweilige Vertrag und diese Geschäftsbedingungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

10.5. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertrag ist der Geschäftssitz der CORVITAC sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Klagt die CORVITAC ist sie auch berechtigt, den Gerichtsstand am Sitz des Kunden zu wählen. Das Recht der Parteien, um einstweiligen Rechtsschutz vor den nach den gesetzlichen Bestimmungen zuständigen Gerichten nachzusuchen, bleibt unberührt.

10.6. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages oder dieser Geschäftsbedingungen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung so nahe wie möglich kommt. Gleiches gilt für den Fall, dass die Parteien nachträglich feststellen, dass der Vertrag oder die Geschäftsbedingungen lückenhaft sind.

 

B.          Besondere Bedingungen für

I. Verkauf von Hardware

1. Vertragsgegenstand

1.1. Der Kunde erwirbt von CORVITAC die im Vertrag näher bezeichnete Hardware und die zugehörige Dokumentation bzw. Produktbeschreibung (zusammen ,,Liefergegenstände“) unter den hierin geregelten Bedingungen.

1.2. Für die Beschaffenheit der von CORVITAC gelieferten Liefergegenstände ist die in der Dokumentation bzw. Produktbeschreibung (auch in audiovisueller Form) enthaltene Leistungsbeschreibung abschließend maßgeblich.

Eine darüberhinausgehende Beschaffenheit der Liefergegenstände schuldet CORVITAC nicht. Eine solche Verpflichtung kann der Kunde insbesondere nicht aus anderen Darstellungen der Liefergegenstände in öffentlichen Äußerungen oder in der Werbung der CORVITAC und/oder des Herstellers, sowie deren Angestellten oder Vertriebspartner herleiten, es sei denn, CORVITAC hat die darüberhinausgehende Beschaffenheit ausdrücklich schriftlich bestätigt.

1.3. Soweit Angestellte der CORVITAC vor Vertragsschluss Garantien abgeben, sind diese nur wirksam, wenn sie durch die Geschäftsleitung der CORVITAC schriftlich bestätigt werden.

1.4. Aufstellung, Installation oder Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft sind Gegenstand des jeweiligen Vertrages und können entweder eigenständig von dem Kunden anhand einer Anleitung vorgenommen werden oder von CORVITAC, ggf. gegen eine im Vertrag vereinbarte Installationsgebühr.

2. Sach- und Rechtsmängel, sonstige Leistungsstörungen, Verjährung

2.1. CORVITAC leistet Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit der Liefergegenstände gem. Ziff. B.I.1.3. und dafür, dass der Nutzung der Liefergegenstände im vertraglichen Umfang durch den Kunden keine Rechte Dritter entgegenstehen.

2.2. CORVITAC leistet bei Sachmängeln zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu überlässt sie nach ihrer Wahl dem Kunden einen neuen, mangelfreien Liefergegenstand oder beseitigt den Mangel; als Mangelbeseitigung gilt auch, wenn CORVITAC dem Kunden zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden.

2.3. Die Verjährungsfrist für alle Gewährleistungsansprüche richtete sich nach den gesetzlichen Rahmenbedingungen, sofern nichts Abweichendes vertraglich geregelt ist.

Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der CORVITAC bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Personenschäden oder Rechtsmängeln i.S. des § 438 Abs. 1 Nr. 1 a BGB, sowie bei Garantien (§ 444 BGB) gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, ebenso bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

3. Haftung

3.1. In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet CORVITAC Schadensersatz ausschließlich nach Maßgabe folgender Grenzen:

(i) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in voller Höhe, ebenso bei Fehlen einer Beschaffenheit, für die CORVITAC eine Garantie übernommen hat; (ii) in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht („Kardinalspflicht“), wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens. Die Haftung für sonstige, Folgeschäden sowie entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen. Für einen einzelnen Schadensfall wird die Haftung je Schadensfall begrenzt auf den Kaufpreis. Der Begriff der Kardinalspflicht bezeichnet dabei abstrakt solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

3.2. Die Haftungsbegrenzungen gem. Ziff. B.I.8.1. gelten nicht bei der Haftung für Personenschäden und bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

3.3. Der CORVITAC bleibt der Einwand des Mitverschuldens unbenommen.

 

II. Software-Lizenz

1.1 Nutzungsumfang

Die CORVITAC vermietet dem Kunden Software. Die Software wird nachfolgend auch als „Mietsache“ bezeichnet.

Die Mietsache wird zu dem im Mietvertrag bzw. in der Auftragsbestätigung bezeichneten vertragsgemäßen Gebrauch überlassen.

Beschaffenheit, Umfang, Einsatzbedingungen und Systemumgebung der Mietsache ergeben sich, soweit im Einzelfall nichts Anderes vereinbart ist, ebenfalls aus dem jeweiligen Mietvertrag bzw. der Auftragsbestätigung, jeweils mit der entsprechenden Produktbeschreibung, sowie ergänzend ggf. aus dem Bedienungshandbuch und der Dokumentation, in dieser Reihenfolge.

1.2 Die CORVITAC liefert die in Ziff. B. II. 1.1 bezeichnete Mietsache zu dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Aufstellungsort durch Vorinstallation auf der Prozessoreinheit. Sofern keine abweichenden Absprachen vereinbart wurden, führt der Kunde die Aufstellung der Mietsache und Betriebsbereitschaft herbei. Die Anlieferung der Mietsache, die Herbeiführung der Betriebsbereitschaft sowie die Durchführung der Überprüfung der Betriebsbereitschaft erfolgen zu den im Mietvertrag bzw. in der Auftragsbestätigung festgelegten Zeitpunkten und Kriterien. Die Betriebsbereitschaft ist gegeben, wenn die Installation (Anbringung und Einrichtung der Hardwarekomponenten, Ausrichtung der Kameras) abgeschlossen ist und Zählvorgänge durch Aufzeichnung durch die Kamera und durch Nutzung der Software ausgewertet werden können. Weitere Leistungen der CORVITAC sind gesondert zu beauftragen und gesondert zu vergüten.

1.3 Anpassungen bzw. Änderungen der Software durch die CORVITAC sind nur geschuldet, soweit diese zur Instandhaltung bzw. Instandsetzung der Mietsache bzw. zur Sicherung des im Mietvertrag bzw. der Auftragsbestätigung definierten vertragsgemäßen Gebrauchs erforderlich sind.

Die CORVITAC ist berechtigt dem Kunden verbesserte neue Versionen der vermieteten Software – im Folgenden „neue Versionen“ – mit mindestens dem gleichen Leistungsinhalt/-umfang wie bei dem bei Vertragsschluss vereinbarten - zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Für diese neuen Versionen gelten die zwischen den Parteien getroffenen Regelungen entsprechend.

1.4 Die Überlassung der Mietsache erfolgt zur ausschließlichen Benutzung durch den Kunden. Die Mietsache darf nur im Zusammenhang mit dem corvitac Pig-Counter verwendet werden.

1.5 An der Software räumt CORVITAC dem Kunden, soweit nichts anderes vereinbart ist, das einfache, nicht ausschließliche Recht ein, diese bei sich während der Mietzeit für eigene interne Zwecke im Rahmen des vertraglich vorausgesetzten Einsatzzwecks zu nutzen. Beinhaltet die Lieferung der Hardware eine für ihre Funktionsfähigkeit notwendige Software, erhält der Kunde an dieser nur ein Recht zum Einsatz mit dieser Hardware. Im Übrigen verbleiben alle Rechte bei CORVITAC.

1.6 Die CORVITAC ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung zu treffen. Der vertragsgemäße Einsatz der Leistungen darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.

1.7 Die CORVITAC kann das Nutzungsrecht des Kunden widerrufen oder auch den gesamten Vertrag kündigen, wenn der Kunde nicht unerheblich gegen Nutzungsbeschränkungen oder sonstige Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. Der Widerruf bzw. die Kündigung erfolgen durch schriftliche Erklärung. Die CORVITAC hat dem Kunden vor dem Widerruf oder der Kündigung eine Nachfrist zur Abhilfe zu setzen. Im Wiederholungsfalle und bei besonderen Umständen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Widerruf bzw. die fristlose Kündigung rechtfertigen, kann die CORVITAC den Widerruf bzw. die Kündigung auch ohne Fristsetzung aussprechen. Der alleinige Widerruf des Nutzungsrechtes gilt nicht zugleich als Kündigung des Vertrages.

Der Kunde hat der CORVITAC nach erfolgtem Widerruf bzw. erfolgter Kündigung die Einstellung der Nutzung innerhalb von sieben Kalendertagen schriftlich zu bestätigen.

Der Kunde hat einen Anspruch auf Wiedereinräumung des Nutzungsrechts, nachdem er nachgewiesen hat, dass er die vertragswidrige Nutzung eingestellt und eine zukünftige vertragswidrige Nutzung unterbunden hat.

2. Mietzins

2.1 Die vom Kunden zu leistende Miete ergibt sich aus dem Mietvertrag bzw. der Auftragsbestätigung.

2.2 Soweit im Einzelfall nichts Anderes vereinbart wird, verstehen sich die Preise netto zzgl. der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer von z. Z. 19 %.

2.3 Die Miete umfasst die Vergütung für die Überlassung der Mietsache sowie für deren Instandhaltung und Instandsetzung im vertragsgemäßen Zustand, der dem zum Zeitpunkt der Feststellung der Betriebsbereitschaft entspricht.

2.4 Die Miete ist, soweit im Einzelfall nichts Anderes vereinbart ist, monatlich zu zahlen; Die Pflicht zur Zahlung der Miete beginnt nicht vor der Herbeiführung der Betriebsbereitschaft durch die CORVITAC gemäß Ziffer B II 1.2 oder dem Beginn der produktiven Nutzung der Mietsache durch den Kunden, wobei der frühere Zeitpunkt maßgeblich ist.

2.5 Die Zahlung der Miete ist auf eines der auf der Rechnung bezeichneten Konten der CORVITAC zu zahlen. Eine Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn sie auf einem der Bankkonten der CORVITAC gutgeschrieben ist.

2.6 Gleicht der Kunde eine Forderung zum vertragsgemäßen Fälligkeitstermin ganz oder teilweise nicht aus, ist die CORVITAC berechtigt, getroffene Vereinbarungen über Zahlungsziele für alle zu diesem Zeitpunkt offenen Forderungen zu widerrufen und diese sofort fällig zu stellen.

2.7 Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Kunden seine Pflichten gegenüber der CORVITAC zu erfüllen, bzw. bei einem Insolvenzantrag des Kunden, kann die CORVITAC den Vertrag durch Kündigung fristlos beenden. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt. Der Kunde wird der CORVITAC frühzeitig über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren.

2.8 Die CORVITAC ist berechtigt, bei Verzug Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Das Recht der CORVITAC, einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.

2.9 Der Kunde kann wegen Mängeln nur aufrechnen oder Zahlungen zurückhalten, soweit ihm tatsächlich rechtskräftig festgestellte Ansprüche wegen Sach- und/oder Rechtsmängeln zustehen. Der Kunde hat kein

Zurückbehaltungsrecht, wenn sein Anspruch verjährt ist. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden mit einem Gegenrecht, das nicht auf einem Recht aus dem diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrundeliegenden Vertrag beruht, ist ausgeschlossen.

2.10 Die CORVITAC kann eine über die in Ziffer B. II. 2.1 festgelegte hinausgehende Vergütung des geleisteten Aufwandes verlangen, soweit:

  • ein gemeldeter Mangel im Zusammenhang mit dem Einsatz des Mietgegenstandes in nicht freigegebener Umgebung oder mit durch den Kunden oder Dritte vorgenommenen Veränderungen des Mietgegenstandes steht,
  • zusätzlicher Aufwand wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten des Kunden (siehe insbesondere Ziffer A. 5) anfällt. Soweit die CORVITAC berechtigt ist, eine über die in Ziff. B. II. 3.1 festgelegte hinausgehende Vergütung des geleisteten Aufwands zu verlangen, wird diese, sofern zwischen den Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, zu den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils geltenden Listenpreisen sowie Stunden-, Tages- und Spesensätzen und Abrechnungsabschnitten der CORVITAC abgerechnet.

3. Sachmängel

3.1 Die CORVITAC verpflichtet sich gegenüber dem Kunden, die Mietsache für die Dauer der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten und die erforderlichen Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten durchzuführen. Diese Verpflichtung bezieht sich nur auf den vertragsgemäßen Zustand der Mietsache zum Zeitpunkt der Feststellung der Betriebsbereitschaft.

Klarstellend wird festgehalten, dass die CORVITAC GmbH bei dem Zählvorgang hinsichtlich der Messergebnisse nur dann eine fehlerfreie Auswertung gewährleisten kann, wenn das Ergebnis vom Kunden kontrolliert und im Einzelfall korrigiert wird.

3.2 Ansprüche wegen Mängeln sind ausgeschlossen, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit auf unsachgemäßer Nutzung oder der Verwendung der Mietsache unter nicht vereinbarten Einsatzbedingungen oder einer nicht vereinbarten Systemumgebung beruhen. Das gleiche gilt für solche Abweichungen, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind.

3.3 Die verschuldensunabhängige Haftung der CORVITAC nach § 536 a Abs. 1 BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden waren, ist ausgeschlossen.

3.4 Der Kunde hat etwaige Mietmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen des Mangels. Er wird hierzu, wenn nichts Anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren der CORVITAC nutzen. Der Kunde hat darüber hinaus der die CORVITAC auch im Übrigen soweit erforderlich bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen.

3.5 Die Behebung von Mängeln erfolgt innerhalb der Geschäftszeiten der CORVITAC durch kostenfreie Nachbesserung bzw. Reparatur der Mietsache. Hierzu ist der CORVITAC ein angemessener Zeitraum einzuräumen. Bietet CORVITAC dem Kunden zur Vermeidung oder Beseitigung von Mängeln Software Patches, Bugfixes, eine neue Programmversion oder Programmteile etc. („Patches“) an, werden diese mittels Fernwartung eingespielt. Eine funktionierende Internetverbindung zu der Prozessoreinheit wird dabei vorausgesetzt. Sollten die Probleme nicht über eine Fernwartung gelöst werden können, dann kann die CORVITAC entweder (i) einen Servicemitarbeiter zu der Anlage des Kunden schicken, (ii) den Kunden dazu auffordern, die Prozessoreinheit auf Kosten der CORVITAC zur Reparatur zurückzusenden (iii) oder den Kunden dazu auffordern (wenn und sobald es für ihn zumutbar ist) den Patch auf seiner Prozessoreinheit gemäß den Installationsanweisungen der CORVITAC zu installieren. Die Beseitigung eines Mangels kann darüber hinaus auch in der Form von Handlungsanweisungen gegenüber dem Kunden erfolgen. Der Kunde hat derartige Handlungsanweisungen zu befolgen, es sei denn, dies ist ihm nicht zumutbar. Art und Weise der Mangelbeseitigung stehen im billigen Ermessen der CORVITAC.

3.6 Eine Kündigung des Kunden gem. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn der CORVITAC ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie von CORVITAC verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Kunden gegeben ist.

3.7 Die Rechte des Kunden auf Mängelgewährleistung sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne vorherige Zustimmung der CORVITAC Änderungen an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderungen keine für die CORVITAC unzumutbaren Auswirkungen auf die Analyse und Beseitigung des Mangels haben. Die Rechte des Kunden wegen Mängeln bleiben unberührt, sofern der Kunde zur Vornahme von Änderungen, insbesondere im Rahmen der Ausübung des Selbstvornahmerechts gem. § 536 a Abs. 2 BGB, berechtigt ist und diese fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden.

3.8 Die CORVITAC kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit

  • er aufgrund einer Meldung tätig wird, ohne dass ein Mangel vorliegt, es sei denn, der Kunde konnte mit zumutbarem Aufwand nicht erkennen, dass kein Mangel vorlag oder
  • zusätzlicher Aufwand wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten des Kunden anfällt.

3.9 Für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gilt ergänzend Ziffer B II 5.1–5.4.

4. Rechtsmängel

4.1 Die CORVITAC haftet dem Kunden gegenüber für eine durch seine Leistung erfolgte Verletzung von Rechten Dritter nur, soweit die Leistung durch den Kunden vertragsgemäß, insbesondere im vertraglich vorgesehenen Nutzungsumfeld, eingesetzt wird. Die Haftung für die Verletzung von Rechten Dritter ist ferner beschränkt auf Rechte Dritter innerhalb der Europäischen Union und des europäischen Wirtschaftsraumes sowie am Ort der vertragsgemäßen Nutzung der Leistung.

4.2 Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass eine Leistung der CORVITAC seine Rechte verletzt, ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich die CORVITAC zu benachrichtigen. Die CORVITAC ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, soweit zulässig die geltend gemachten Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren.

4.3 Werden durch eine Leistung der CORVITAC Rechte Dritter verletzt, wird die CORVITAC nach eigener Wahl und auf eigene Kosten:

  • dem Kunden das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen oder
  • die Leistung rechtsverletzungsfrei gestalten.

Die Interessen des Kunden werden dabei angemessen berücksichtigt.

4.4 Der Kunde übt ein ggf. ihm zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus. Diese beläuft sich i. d. R. auf zwei Wochen.

5. Haftung

5.1 Die CORVITAC GmbH haftet auf Schadensersatz

  • für die von ihr sowie ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden,
  • nach dem Produkthaftungsgesetz und
  • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des

Körpers oder der Gesundheit, die die CORVITAC, ihren gesetzlichen Vertreter oder

Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.

5.2 Die CORVITAC haftet bei leichter Fahrlässigkeit, soweit sie oder ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht (sog. Kardinalpflicht) verletzt haben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht bzw. deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung (wie z. B. im Falle der Verpflichtung zu mangelfreier Leistung) der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

Soweit die CORVITAC für leichte Fahrlässigkeit haftet, ist die Haftung bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftung für sonstige, Folgeschäden sowie entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen. Für einen einzelnen Schadensfall wird die Haftung je Schadensfall begrenzt auf das Sechsfache der monatlichen Miete. Die Haftung gemäß Ziffer 5.1 bleibt von diesem Absatz unberührt.

5.3 Bei der notwendigen Wiederherstellung von Daten oder     technischer      Komponenten (Software) haftet die CORVITAC nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung und angemessener Ausfallvorsorge in Bezug auf die technischen Komponenten durch den Kunden erforderlich ist.

Bei leichter Fahrlässigkeit der CORVITAC tritt diese Haftung nur ein, wenn der Kunde unmittelbar vor dem Störfall eine ordnungsgemäße Datensicherung und angemessene Ausfallvorsorge durchgeführt hat. Dies gilt nicht, soweit dies als Leistung der CORVITAC vereinbart ist.

5.4 Für Aufwendungsersatzansprüche und sonstige Haftungsansprüche des Kunden gegen die CORVITAC gilt Ziffer B II 5.1–5.4 entsprechend.

6. Vertragslaufzeit/Ende des Mietverhältnisses

6.1 Der Vertrag wird ab dem vereinbarten Datum zunächst für die Dauer der vereinbarten Laufzeit abgeschlossen. Während dieser Mindestlaufzeit ist eine ordentliche Kündigung beidseitig ausgeschlossen. Der Vertrag kann im Übrigen mit einer Frist von drei Monaten ordentlich gekündigt werden, frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit. Geschieht dies nicht, verlängert sich der Vertrag jeweils um ein weiteres Jahr, außer er wurde mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des jeweiligen Verlängerungszeitraums ordentlich gekündigt. § 545 BGB findet keine Anwendung.

6.2 Das Kündigungsrecht das Recht jeder Partei zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

6.3 Jede Kündigungserklärung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.